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Baugenehmigungsverfahren in Rheinland-Pfalz verkürzt
Der zeitliche Rahmen von Baugenehmigungsverfahren in Rheinland-Pfalz kann nunmehr deutlich verkürzt werden.

Darauf weist der Verband der bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen für baulichen Brandschutz Rheinland-Pfalz e.V. mit Sitz in der Landeshauptstadt Mainz hin.

Die bereits bei der Neufassung der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz 1995 eingeführte Rechtsfigur des "Sachverständigen für baulichen Brandschutz" wurde in der novellierten Landesbauordnung 1999 weiterentwickelt.

Die Bauherrin oder der Bauherr haben die Möglichkeit, für bestimmte Bauvorhaben von der obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannte Sachverständige für baulichen Brandschutz einzuschalten, die Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörden übernehmen.

So kann bei folgenden Bauvorhaben anstelle des sogenannten "Regelverfahrens" zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung ein "vereinfachtes Genehmigungsverfahren" oder ein "Freistellungsverfahren" durchgeführt werden:
  • Wohngebäude der Gebäudeklasse 4 mit Ausnahme von Hochhäusern,
  • Gebäude der Gebäudeklassen 3 und 4, die ausschließlich oder neben der Wohnnutzung überwiegend freiberuflich ... genutzt werden, mit Ausnahme von Hochhäusern,
  • Gebäude der Gebäudeklassen 3 und 4, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen einschließlich der Wohnungen ... , mit Ausnahme von Hochhäusern,
  • Gebäude, die ausschließlich als Garage genutzt werden, mit über 100 m² bis 1.000 m² Nutzfläche (Mittelgaragen),
  • Werkstatt- und Lagergebäude der Gebäudeklasse 3 mit nicht mehr als 3.000 m² Nutzfläche und einer mittleren Höhe der Außenwände von nicht mehr als 7 m einschließlich der Wohnungen ...

(Textauszug Landesbauordnung Rheinland-Pfalz § 66)

Weiterhin ist es dem Bauherren freigestellt, auch im herkömmlichen "Regelverfahren" die durch abschließende Regelungen der Sonderbauverordnungen zu beurteilenden Bauvorhaben durch "Sachverständige für baulichen Brandschutz" prüfen zu lassen.

Sonderbauverordnungen mit abschließenden Regelungen sind zur Zeit die Garagen- und die Verkaufsstättenverordnung. Zusätzliche abschließend geregelte Sonderbauverordnungen wie z.B. die geänderte Versammlungsstättenverordnung sowie eine neue Gewerbebauverordnung sind in Vorbereitung.

Adressen der bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen für baulichen Brandschutz können u.a. bei allen Bauaufsichtsbehörden oder direkt beim Verband der bauaufsichtlich anerkannten Sachverständigen für baulichen Brandschutz Rheinland-Pfalz e.V. angefordert werden.